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Messerrecht + Trageverbot

 

Da viele Messerfreunde (verständlicherweise) unsicher zu sein scheinen, was man in puncto Messer "darf" und was nicht, hier die geltenden Bestimmungen in Kürze.- Bitte beachten Sie, das Sie als Messerfreund gleich von zwei Seiten "in die Zange genommen" werden und zwar von den Bestimmungen des Waffenrechts einerseits und andererseits von dem im Februar 2008 beschlossenen "Trageverbot".-

 

Welche Messer sind laut deutschem Waffenrecht verboten?

Vollständig verboten sind:

* Fallmesser

* Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis)

* Butterflymesser

* Springmesser (Automatik-Messer)  deren Klinge nach vorne herausschnellt, oder deren Klinge über 8,5 cm lang ist, oder deren Klinge zweischneidig geschliffen ist oder deren Klinge eine Rückenschneide besitzt.

Alle anderen Springmesser bleiben erlaubt (Taschenmesserprivileg)!                                                                            

        Weiter sind verboten: Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die innen eine Klinge in sich bergen).

        Hieb- und Stoßwaffen unterliegen einer Sonderregelung: Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter, Wurfmesser und Säbel.- Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Weiterhin ist der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörde, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Auch dürfen Hieb- und Stoßwaffen nicht auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden.

 

Trageverbot:

 

Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG).

Betroffene Messertypen sind:

* Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge

* Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter

* Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser).

Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem "verschlossenen Behältnis" wie einem Rucksack oder einer Aktentasche.

       Es gibt aber umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer dann greifen, wenn man einen "anerkannten Zweck" geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.

       Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht. Die "Initiative Messer sind Werkzeuge" hat an eine Reihe von Bundesländern eine Anfrage gestellt was man im jeweilgen Bundesland als "allgemein anerkannten Zweck" betrachtet, der vom Trageverbot ausgenommen ist...was z.B. in Bayern schon eine ganze Menge Ausnahmen sind!

Vom Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:

Alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen sowie Klappmesser ohne Klingenarretierung wie z.B. diese ⇒Folder

feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siebe oben) Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!

 

Zum Messerrecht in Europa hat das Messer-Magazin einige Informationen zusammengestellt, die Sie ⇒hier herunterladen können, die aber ebenso wie unsere Ausführungen keine rechtsverbindliche Beratung darstellen oder ersetzen können.-

 

Abschließend hier noch ein Link auf die Seite der Deutschen Anwaltauskunft zum Thema "Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle"....

 

Neue Änderungen im Waffenrecht:

Vom Bundestag im Dezember 2019 beschlossen und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger seit dem 10.02.2020 rechtskräftig, gibt es folgende - auch für Messer zutreffende - Änderungen:

            Städte und Kommunen können Waffenverbotszonen einrichten (konnten sie bis jetzt auch aber nur beschränkt auf Kriminalitätsschwerpunkte, diese Beschränkung entfällt jetzt), in diesen Waffenverbotszonen sind neben anderen Waffen auch Messer mit feststehenden und Klappmesser mit arretierbaren Klingen über 4cm Klingenlänge verboten.- Alle nicht arretierbaren Klappmesser bleiben also auch hier erlaubt, siehe unsere Rubrik Slipjoint-Folder .- Der §42a bleibt weiterhin gültig, heißt außerhalb der Waffenverbotszonen gelten die Bestimmungen des §42a WaffG, siehe oben.-

          Aber es gibt auch immer dann Ausnahmen wenn "ein berechtigtes Interesse Messer in Waffenverbotszonen zu haben vorliegt":

                 Ausgenommen sind: 1. Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (kleiner Waffenschein reicht),

                                                      2. Anlieger, Anwohner und Anlieferverkehr,

                                                      3. Gewerbetreibende, die Messer zur Berufsausübung führen,

                                                      4. Personen, die Messer zur Brauchtumspflege oder zum Sport führen,

                                                      5. Personen, die eine Waffe oder Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern

                                              und 6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmeung eines Anderen in dessen Hausrechtsbereich führen.

 

Im Zusammenhang mit der Beantragung  eines kleinen Waffenscheins empfiehlt das Messermagazin übrigens, sich auf der Rückseite im Feld 'Amtliche Eintragungen'  einen Vermerk bezgl. Messer eintragen zu lassen, etwa: "Berechtigtes Interesse zum Führen von Messern bescheinigt", da auf dem Vordruck des KWS Messer nicht erwähnt werden und es etwas dauern könnte bis sich die neue Rechtslage überall bei der Polizei herumspricht.....     

 

outdoormesser.de

Manfred Rehmann